Satzung

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 Der Verein führt den Namen „Vogelfreunde Mücheln“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

 

Der Verein hat seinen Sitz in Mücheln im Landkreis Saalekreis.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Der Verein richtet sich nach den Zielen der Vereinigung der Ziergeflügel- und Exotenzüchter e.V. (VZE)

 

 

 

§2 Ziel und Zweck des Vereins

 

Ziel und Zweck sind:

 

1.       Die Pflege und Förderung der Vogelzucht und die Erhaltung bedrohter Arten

 

2.       Die Wahrung gemeinsamer Interessen seiner Mitglieder.

 

3.       Die Bekämpfung unlauterer Verfahrensweisen in der Vogelzucht und im Vogelhandel.

 

4.       Beratung seiner Mitglieder in allen Angelegenheiten der Vogelhaltung.

 

5.       Repräsentation der Vereinsarbeit und Zuchtergebnisse.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen und Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig

 

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede Person ab 14 Jahren werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag hat den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

1.       mit dem Tod des Mitgliedes

 

2.       durch freiwilligen Austritt

 

3.       durch Streichung von der Mitgliederliste

 

4.       durch Ausschluss

 

Für den freiwilligen Austritt ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erforderlich. Der freiwillige Austritt ist nur am Ende eines Kalenderjahres bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Bei Minderjährigen hat der gesetzliche Vertreter den Austritt zu erklären.

 

Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft gestrichen werden, wenn es trotz mehrmaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

 

Der gesetzliche Vertreter ist bei Minderjährigen vom Beitragsrückstand schriftlich zu verständigen. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate ergebnislos verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Bei Minderjährigen ist die beabsichtigte Maßnahme dem gesetzlichen Vertreter schriftlich mitzuteilen.

 

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen, und dem Mitglied mittels eigen geschriebenen Briefes bekanntzugeben, Gegen den Beschluss über den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Wird diese Frist versäumt, so gilt der Beschluss über den Ausschluss als aufgehoben. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung keinen Gebrauch bzw. wird die Berufungsfrist versäumt, so wird der Beschluss über den Ausschluss wirksam und die Mitgliedschaft endet.

 

 

§5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1.       der Vorstand

 

2.       die Mitgliederversammlung

 

 

§7 Der Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins wird gebildet aus:

 

-          dem Vorsitzenden

 

-          seinem Stellvertreter

 

-          dem Schatzmeister

 

-          dem Schriftführer

 

-          und dem Zuchtwart

 

Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter befindlich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.  Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500€ sind für den Verein nur verbindlich wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erteilt wird.

 

 

§8 Zuständigkeit des Vorstandes

 

 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

1.       Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung.

 

2.       Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

3.         Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

4.       Erstellung eines Jahresberichtes.

 

5.       Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Beschluss von Mitgliedern.

 

 

§9 Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Maßgebend ist der Tag der Wahl bis zur Neuwahl. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

 

§10 Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter in geeigneter Form einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung über die Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sein. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. bei dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder Ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

§11 Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch jedes Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Eine solche Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nie mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1.       Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.

 

2.       Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr.

 

3.       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

 

4.       Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

 

5.       Beschlussfassung über eine Berufung bei einem Beschluss über Ausschluss durch den Vorstand.

 

In den Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Einmal im Jahr, möglichst im Januar soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich  unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt de Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied angegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Weitere Mitgliederversammlungen finden in der Regel jeden zweiten Freitag im Monat statt. Hierzu wird nicht gesondert eingeladen.

 

 

§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die erschienene Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der angegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen, zur Auflösung des Vereins von drei Vierteln erforderlich.

 

Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Für Wahlen gilt folgendes:

 

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegeben Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht hatten.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

Es soll folgende Festlegungen enthalten:

 

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut wiederzugeben.

 

 

§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

 Jedes Mitglied kann bis spätesten eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

 

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese sind einzuberufen wenn das Interesse es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Paragraphen 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

 

 

§16 Ausstellungen

 

Vereinsschauen und Meisterschaften sollen Zeugnis von der züchterischen Arbeit des Vereins und seines Züchter ablegen.

 

Alle Bewertungen bei Meisterschaften unterliegen der Ausstellungsordnung der Vereinigung der Ziergeflügel- und Exotenzüchter e.V. (VZE) die unbedingt einzuhalten sind.

 

Die benötigten Zuchtrichter fordert der Verein selbst an.

 

 

§17 Ringe

 

Gemäß staatlicher Beringungspflicht sind nur amtlich zugelassene Ringe zu verwenden, die weiterhin vom Ringwart der VZE an den Vereinsringwart geliefert werden.

 

Auf Verlangen ist den zuständigen staatlichen Organen Einsicht zu gewähren.

 

 

§18 Revision

 

Die Revisionskommission sollte aus zwei bis drei Mitgliedern bestehen. Sie ist ein Organ zur Ausübung des demokratischen Rechtes der Kontrolle durch die Vereinsmitglieder. Die Revisionskommission ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

 

§19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.

 

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.10.1991 erarbeitet und beschlossen.

 

Durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.11.2006 wird §19 wie folgt ergänzt:

 

Bei Auflösung des Vereins geht das verbleibende Vermögen an die Stadt Mücheln, welche dieses Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

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